Zusammenveranlagung der gesetzlich zusammenlebenden Partner: Gesetz vom 21.12.2007 und Rundschreiben LIR 3bis/1 und 157ter/1
Dieses Gesetz sieht unter gewissen Bedingungen die Zusammenveranlagung der gesetzlich zusammenlebenden Partner vor. Es ist ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar.
Unter gesetzlich zusammenlebenden Partnern versteht man einerseits die Partner im Sinne des Gesetzes vom 09.07.2007 über die gesetzlichen Folgen gewisser eingetragener Lebensgemeinschaften. Andererseits umfasst dieser Begriff alle Personen, die durch ein analoges ausländisches Gesetz verbunden und eingetragen sind (Beispiele Frankreich : pacte civil de solidarité - PACS, Belgien : contrat de cohabitation légale oder Deutschland :
eingetragene Lebensgemeinschaft).
Die Bedingungen für die Zusammenveranlagung sind folgende:
- beide Partner stellen den Antrag (im Rahmen der Steuererklärung)
- die Partner haben während des ganzen Jahres eine Wohnstätte oder gemeinsamen Wohnsitz geteilt
- die eingetragene Lebensgemeinschaft bestand vom 01.01. bis zum 31.12. des betreffenden Jahres
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, wird ein gemeinsamer Steuerbetrag für die Partner auf Basis ihrer Einkünfte festgelegt. Das steuerbare Einkommen wird im Prinzip nach der gleichen Methode wie für die Zusammenveranlagung der Eheleute bestimmt.
Es gibt allerdings Ausnahmen zu diesem Prinzip. Eine wichtige Ausnahme betrifft die Lohnsteuer. Die Bedingungen der Artikel 136 bis 145 L.I.R. sind nicht für die gesetzlich zusammenlebenden Partner gültig. Dies hat zur Folge, dass die Steuerklasse 2 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann. Die Klasse 2 wird aber im Falle einer Zusammenveranlagung anläßlich der gemeinsamen Steuererklärung gewährt.
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