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Besteuerung von Tantiemen physischer Personen : Einführung einer Pauschale für Betriebskosten
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Das Rundschreiben des Direktors der direkten Steuern LIR n°94/4 vom 24 Juni 2008 führt die Möglichkeit eines pauschalen Abzugs von Betriebsausgaben auf Tantiemen ein.
Betroffen durch das Rundschreiben sind sowohl Tantiemen, als auch andere besondere Entschädigungen oder Vorteile, welche Verwaltern, Kommissaren und Mitgliedern des Verwaltungsrates gewährt werden. Jede Art von Gehalt oder Entschädigung, die für die tägliche Geschäftsführung zugesprochen wird, fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Rundschreibens.
Um die Arbeit des Steuerpflichtigen, sowie der Steuerbüros zu erleichtern, ist es von nun an auf Anfrage möglich, die Betriebskosten, die sich auf Tantiemen beziehen, pauschal zu bestimmen. Die Pauschale wird auf Basis des Gesamtbetrages der während eines Besteuerungsjahres erhaltenen Tantiemen berechnet:
Bruttoeinnahmen:
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bis zu 2.000 € | | 30% | | 2.000 - 6.000 € | | 600 € + 25% (Einnahmen - 2.000 €) | | 6.000 - 15.000 € | | 1.600 € + 20% (Einnahmen - 6.000 €) | | mehr als 15.000 € | | 3.400 € |
Es ist ohne Bedeutung, ob die Tätigkeit innerhalb einer oder mehrerer Firmen ausgeübt wird.
Des Weiteren befreit der Antrag auf einen pauschalen Betriebskostenabzug den Steuerzahler davon, seine effektiven Ausgaben zu rechtfertigen. Es bleibt zu vermerken, dass die 20% Quellensteuer, welche auf den Bruttobetrag der gewährten Tantiemen erhoben werden, nach wie vor von der definitiven Steuerlast abziehbar sind.
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